§ 24 Abs 3 Z 1 HVertrG - Wurde der bei einem Finanzdienstleister beschäftigte Vermögensberater von seiner Führungskraft wiederholt zu unerbetenen Telefonanrufen zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers („cold calling“) sowie zur heimlichen Aufnahme von Kundengesprächen angehalten, stellt dieses Verhalten des Unternehmers grundsätzlich einen Umstand dar, der dem Vermögensberater trotz Selbstkündigung des Vertragsverhältnisses einen Ausgleichsanspruch nach § 24 HVertrG bewahrt.