§ 18 Abs 6 EStG - Für den VfGH ist zweifelhaft, ob er seine Beurteilung aufrechterhalten kann, dass der Ausschluss der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vom Verlustvortrag (Verlustabzug) verfassungskonform ist (vgl VfGH 10. 12. 1992, B 1044/91, ARD 4439/9/93). Daher wird die Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge „- wenn die Verluste durch ordnungsmäßige Buchführung ermittelt worden sind und“ in § 18 Abs 6 EStG sowie des letzten Satzes dieser Bestimmung von Amts wegen geprüft.