§ 1, § 2 KommStG - Auch im Falle eines Gesellschafter-Geschäftsführer, der nur an einem Tag pro Woche (ca 4 Stunden) in der Betriebsstätte der Gesellschaft anwesend ist und im Übrigen die Geschäftsführung vom Ort seines Einzelunternehmens aus leitet, sind die ihm (im Rahmen einer auf unbestimmte Zeit geschlossen Vereinbarung) 14-mal jährlich gewährten Vergütungen in die Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer einzubeziehen.