§ 3, § 30 Abs 2 ASVG - Hat ein Dienstnehmer seine Bauleitertätigkeit entsprechend der vertraglichen Vereinbarung ausschließlich im Irak ausgeübt und somit während seines Dienstverhältnisses durchgehend im Ausland gearbeitet, ist er nicht gemäß § 3 Abs 1 ASVG als im Inland beschäftigt anzusehen. Hatte er auch weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, scheidet auch eine Entsendung iSd § 3 Abs 2 lit d ASVG schon begrifflich aus, weil diese von Österreich aus zu erfolgen gehabt hätte. Der Dienstnehmer ist somit hinsichtlich seiner Tätigkeit als Bauleiter im Irak nicht der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterlegen.