§ 4 Abs 3 EStG - Von den Kridabestimmungen wird keineswegs die Einrichtung einer doppelten Buchführung gefordert, vielmehr ist es möglich, die strafrechtlich bewehrten Sorgfaltspflichten des § 159 Abs 5 Z 4 StGB auch im Rahmen einer (allenfalls ergänzten) Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu erfüllen. Damit hat die einschränkende Wortfolge „und Bücher auch nicht freiwillig geführt werden“ in § 4 Abs 3 EStG aber für einen Rechtsanwalt nicht die (nachteilige) Wirkung einer unvermeidbaren Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich und wird sein Antrag auf Gesetzesaufhebung zurückgewiesen.