VwGH 28. 1. 2010, 2008/09/0221
§ 4 Abs 1, § 4b AuslBG - Gemäß § 4b Abs 1 AuslBG kann eine Beschäftigungsbewilligung nur dann erteilt werden, wenn für die offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben.