§ 1 Abs 2 lit l AuslBG, § 54 NAG - Ist ein Drittstaatsangehöriger (hier: Nigerianer) als Asylwerber nach Österreich eingereist und hat er hier dann eine Unionsbürgerin geheiratet, die von ihrem EU-Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat und nach Österreich gezogen ist (hier: deutsche Staatsangehörige), unterliegt er als „begünstigter Drittstaatsangehöriger“ nach § 1 Abs 2 lit l AuslBG nicht den Bestimmungen des AuslBG. Die Behörde hat ihm daher die Bestätigung über die Ausnahme vom Geltungsbereich des AuslBG auszustellen.