§ 51 ASGG, §§ 509 ff, § 1120 ABGB - Wird eine Liegenschaft veräußert und gleichzeitig dem bisherigen Eigentümer ein Fruchtgenussrecht an der Liegenschaft eingeräumt, kommen dem Fruchtnießer als Rechtsbesitzer der Liegenschaft alle Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse zu. Arbeitgeber des Hausbesorgers ist daher der Fruchtnießer und nur er (und nicht der neue Liegenschaftseigentümer) ist für den vom Hausbesorger eingeklagten Zahlungsanspruch aus dem Dienstverhältnis passiv klagslegitimiert.