§ 1 AngG - Hat eine im Dienstvertrag als Rezeptionistin bezeichnete und nach dem Kollektivvertrag für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe eingestufte Arbeitnehmerin zwar auch Angestelltentätigkeiten verrichtet, blieben diese aber im zeitlichen Umfang deutlich hinter den rein manuellen Tätigkeiten sowie den überwiegend ausgeübten bloßen Vorbereitungshandlungen ohne selbstständige Entscheidungsbefugnis zurück, ist die Arbeitnehmerin als Arbeiterin zu qualifizieren.