§ 9 Abs 1 BPGG - Gemäß § 9 Abs 1 erster Satz BPGG gebührt das Pflegegeld mit Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats. Maßgeblich für den Zeitpunkt der Antragstellung ist dabei nicht der Zeitpunkt der Postaufgabe, sondern der Zeitpunkt des Einlangens des Antrages beim zuständigen Entscheidungsträger oder einer anderen Behörde, einem anderen SV-Träger, einem Gericht oder einem Gemeindeamt.
OGH 20. 10. 2009, 10 ObS 113/09d