§ 175, § 203 ASVG, § 148c BSVG - Ein bei Ausübung der betrieblichen Tätigkeit erlittener Unfall steht nicht unter Unfallversicherungsschutz, wenn die aufgetretenen Verletzungen wegen der zum Unfallzeitpunkt beim Versicherten bestehenden gravierenden Vorschädigungen (hier: im Bereich der Schultergelenke) auch durch jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis in absehbarer Zeit, also etwa innerhalb eines Jahres, ausgelöst worden wären. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um altersbedingte oder darüber hinausgehende Anlageschäden handelt.