Art 21 Abs 7 UStG idF BGBl I 2009/52 - Vermehrt aufgetreten sind in letzter Zeit umsatzsteuerrechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem zeitlichen Bezug der Zusammenfassenden Meldung (ZM) bei sonstigen Leistungen, die von sogenannten „Istversteuerern“, wie bspw Anwälten, Steuerberatern oder anderen freiberuflich Tätigen, im Gemeinschaftsgebiet erbracht werden. Der Bundesweite Fachbereich USt stellt diesbezüglich nun klar, dass die Angaben in der ZM für jenen Meldezeitraum zu machen sind, in dem die steuerpflichtige sonstige Leistung ausgeführt wird - unabhängig vom Zeitpunkt der Rechnungsausstellung oder der Vereinnahmung des Entgelts. Die Regelungen zur Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten kommen hier nicht zur Anwendung.