§ 56 Abs 2 AlVG - Der generelle Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gegen Bescheide in Angelegenheiten von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (hier: Sperre des Notstandshilfebezugs für 6 Wochen) widerspricht dem rechtsstaatlichen Prinzip. Da § 56 Abs 2 AlVG aber vorsieht, dass die Berufungsbehörde der Berufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen hat, wenn der Antrag auf aufschiebende Wirkung der Berufung innerhalb der Berufungsfrist gestellt wird, die Berufung nicht von vornherein aussichtslos erscheint und es keine begründeten Zweifel an der Einbringlichkeit allfälliger Rückforderungen gibt, bestehen gegen die geltende Regelung keine verfassungsrechtlichen Bedenken.