Art 7 Abs 2 und Abs 3 DBA-Deutschland - Wird der österreichische Betriebsstättengewinn einer in Deutschland ansässigen Gesellschaft unter Anwendung der sog „Kostenaufschlagsmethode“ ermittelt, muss die Abgabenbehörde die Höhe der gewählten Aufschlagssätze nachvollziehbar begründen - etwa anhand konkreter Erfahrungswerte von Vergleichsbetrieben. Hat die deutsche Gesellschaft weiters alternative Möglichkeiten zur Ermittlung der österreichischen Betriebsstätteneinkünfte dargelegt, muss die Behörde konkret darauf und auf die diesbezüglich vorgelegten Berechnungen samt Datenmaterial eingehen, die auch einen niedrigeren Gewinnaufschlag nachweisen sollen.