§ 96 Abs 1 Z 3, § 96a Abs 1 Z 1 ArbVG, § 863 ABGB - Auch wenn der Arbeitgeber kollektivvertraglich verpflichtet ist, jedem seiner Arbeitnehmer einen kostenlosen Parkplatz zur Verfügung zu stellen, ist er in der Wahl des Zufahrtssystems frei und kann dieses auch jederzeit ändern.