§ 292, § 327, § 329 ASVG - Gewährt ein Sozialhilfeträger einem Pensionsbezieher Leistungen aus der Sozialhilfe, hat er gegenüber dem Sozialversicherungsträger einen Ersatzanspruch bis zur Höhe der Versicherungsleistung, auf die der Unterstützte während dieser Zeit Anspruch hat. Nach dem Wortlaut des § 327 ASVG dürfen zwar „andere Leistungen der Pensionsversicherung als die Pensionen ... zur Befriedigung des Ersatzanspruchs nicht herangezogen werden“, doch führt eine verfassungskonforme extensive Auslegung von § 327 ASVG und § 329 ASVG dazu, auch die Ausgleichszulage als „Pension“ bzw „Geldleistung aus der Pensionsversicherung“ im Sinne der Vorschriften anzusehen. Demnach gebührt dem Sozialhilfeträger ein Ersatzanspruch auch aus der Ausgleichszulage.