§ 34 KAKuG, § 56 Abs 3 Wr KAG - Jene Bestimmung im Wiener Krankenanstaltengesetz, die es dem Träger der Krankenanstalt unmöglich macht, die Kosten („Betriebsabgang“) für Nicht-Wien-Patienten mit dem Land Wien zu verrechnen, ist verfassungswidrig: Sie widerspricht sowohl der Grundsatzgesetzgebung (Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz - KAKuG) als auch dem Gleichheitsgrundsatz. § 56 Abs 3 Wr KAG wird daher vom VfGH als verfassungswidrig aufgehoben.