§ 4 Abs 3 APG, Art VII Abs 2 Z 3 NSchG - Die Zustellung von Tiefkühlprodukten per Lkw ist keine Schwerarbeit iSd Schwerarbeitsverordnung. Die Tätigkeit erfordert weder einen überwiegenden Aufenthalt in Kühlräumen noch einen derart häufigen Wechsel zwischen Tiefkühlräumen und sonstigen Arbeitsräumen, dass diese bestimmend für den Arbeitsablauf wären. Da somit nicht von einer Tätigkeit auszugehen ist, die „regelmäßig unter Kälte“ iSd Art VII Abs 2 Z 3 NSchG geleistet wird, besteht auch kein Anspruch auf eine Schwerarbeitspension.