§ 85 Abs 4 GSVG, Satzung 2003 der SVA - Die Krankenversicherungsträger trifft nicht die Pflicht, im Falle „außervertraglicher“ Behandlungsleistungen, die nicht als Sachleistung erbracht werden können, die dem Versicherten entstandenen Behandlungskosten zur Gänze zu tragen.