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GSVG: Kostenerstattung für in Österreich nicht angebotene Behandlungsleistung

SozialversicherungARD 6019/5/2010 Heft 6019 v. 22.1.2010

§ 85 Abs 4 GSVG, Satzung 2003 der SVA - Die Krankenversicherungsträger trifft nicht die Pflicht, im Falle „außervertraglicher“ Behandlungsleistungen, die nicht als Sachleistung erbracht werden können, die dem Versicherten entstandenen Behandlungskosten zur Gänze zu tragen.

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