§ 292 ASVG - Die von einem Versicherten im Zusammenhang mit einem Pensionsverfahren vor einem deutschen Sozialgericht aufgewendeten Kosten (Fahrtkosten zu den Gerichtsterminen bzw Kosten der ärztlichen Untersuchungen) sind bei der Ausgleichszulagenbemessung nicht abzugsfähig und vermindern somit nicht das Nettoeinkommen des Versicherten.