§ 255 ASVG, § 8 AlVG - In einem Verfahren auf Zuerkennung einer Invaliditätspension (Berufsunfähigkeitspension) haben die Arbeits- und Sozialgerichte die verbliebene Leistungsfähigkeit des Versicherten sowie die Frage, welche Tätigkeiten von ihm noch verrichtet werden können, nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung selbstständig neu zu entscheiden. Eine Bindungswirkung an ein Gutachten des AMS, in dem die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten festgestellt wurde, besteht nicht.