BGBl II 2010/9, ausgegeben am 8. 1. 2010
Mit dieser ersten Änderung der Fahrtenbuchverordnung (FahrtbV), BGBl 1975/461, wird die Aufbewahrungspflicht für die abgeschlossenen persönlichen Fahrtenbücher (persönlichen Wochenberichtsbücher) von einem Jahr auf 2 Jahre verlängert (§ 4 Abs 5 FahrtbV) und damit die FahrtbV an die ohnedies bereits bestehende Verpflichtung gemäß § 17b AZG angepasst.