DGservice NÖGKK, NÖDIS 13/2009
Wird Kurzarbeitsunterstützung bezogen, sind die SV-Beiträge nach der letzten Beitragsgrundlage vor Eintritt der Kurzarbeit zu bemessen (sofern die aktuelle Beitragsgrundlage nicht höher ist; vgl zuletzt ARD 5942/1/2009 zum Beschäftigungsförderungsgesetz 2009, BGBl I 2009/12).