§ 1486 Z 5, § 1489 ABGB - In der Verletzung der Entgeltzahlungspflicht allein kann noch kein Verstoß des Arbeitgebers gegen seine Fürsorgepflicht liegen; es muss vielmehr ein besonderer Umstand dazutreten, der den Vorwurf rechtfertigt, der Arbeitgeber habe in vorwerfbarer Weise - über den Verzug mit den geschuldeten Entgeltzahlungen (hier: Zulagen) hinaus - die vermögensrechtlichen Interessen der Arbeitnehmer verletzt.