§ 25 Abs 2 EStG - Werden an die Witwe eines verstorbenen Versicherungsangestellten gemäß dem Kollektivvertrag (für Angestellte des Außendienstes der Versicherungsunternehmen) 50 % der Folgeprovisionen ausgezahlt, so sind diese als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit der Einkommensteuer zu unterziehen. Gemäß § 25 Abs 2 EStG ist es nämlich unmaßgeblich, ob die Bezüge und Vorteile aus dem Dienstverhältnis dem zunächst Bezugsberechtigten oder seinem Rechtsnachfolger zufließen.