§ 22a Abs 11 BEinstG, § 59 ArbVG - Die Wahl der Zentralbehindertenvertrauensperson in Unternehmen mit Zentralbetriebsrat und Behindertenvertrauenspersonen kann nicht wegen behaupteter Wahlmängel angefochten werden; eine ungewollte Regelungslücke in § 22a Abs 11 BEinstG, die in Analogie zu § 59 ArbVG (Anfechtung einer BR-Wahl) zu schließen wäre, liegt nicht vor.
OGH 29. 6. 2009, 9 ObA 41/08g