§ 11 Abs 2, § 49 Abs 3 Z 7 ASVG - Einigen sich Dienstgeber und Dienstnehmer in einem gerichtlichen Vergleich auf die Zahlung einer freiwilligen Abfertigung, damit der Dienstnehmer von der Fortsetzung seines Kündigungsanfechtungsverfahrens absieht, ist diese Leistung als beitragsfreie Abgangsentschädigung iSd § 49 Abs 3 Z 7 ASVG zu beurteilen, die nicht zu einer Verlängerung der Pflichtversicherung gemäß § 11 Abs 2 ASVG führt.