Bundesgesetz, mit dem das AuslBG geändert wird
BGBl I 2009/120, ausgegeben am 4. 12. 2009
Im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl I 2009/122, wurde im Fremdenpolizeigesetz 2005 der Begriff der Duldung neu eingeführt (§ 46a FPG): Danach ist der Aufenthalt jener Fremden geduldet, deren Abschiebung aus menschenrechtlichen Gründen unzulässig oder aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich ist. Dieser Status kann auch Fremde betreffen, die zuvor den Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten innegehabt haben und auf dieser Basis bereits dauerhaft in den Arbeitsmarkt integriert sind und in Beschäftigung stehen. Mit der nun vorgenommenen Änderung des § 4 Abs 3 Z 7 AuslBG soll daher diesem Personenkreis weiterhin der Arbeitsmarktzugang im Rahmen einer arbeitgebergebundenen Bewilligung (Beschäftigungsbewilligung) ermöglicht werden.