§ 2 Abs 3 UStG - Tätigkeiten der Außenwerbung der Unterorganisation einer politischen Partei eines Mitgliedstaats (hier zB: Öffentlichkeitsarbeit, Durchführung von Parteiveranstaltungen, Lieferung von Werbematerial an Bezirksorganisationen und Veranstaltung eines Balls) sind nicht als wirtschaftliche Tätigkeit anzusehen.
EuGH 6. 10. 2009, C-267/08 , SPÖ Landesorganisation Kärnten