BGBl I 2009/385, ausgegeben am 30. 11. 2009
Mit Verordnung des BMASK wird unter Bedachtnahme auf den Richtwert nach § 108e Abs 9 Z 1 ASVG der Anpassungsfaktor für das Jahr 2010 mit 1,015 festgesetzt.
Anmerkung der Redaktion:
BGBl I 2009/385, ausgegeben am 30. 11. 2009
Mit Verordnung des BMASK wird unter Bedachtnahme auf den Richtwert nach § 108e Abs 9 Z 1 ASVG der Anpassungsfaktor für das Jahr 2010 mit 1,015 festgesetzt.
Anmerkung der Redaktion: