§§ 10 f ASchG, § 333 Abs 1 und Abs 4 ASVG - Wird ein Arbeitnehmer bei einem Arbeitsunfall verletzt, reicht der Umstand, dass der Schädiger im Unfallzeitpunkt formal die Funktion eines Aufsehers im Betrieb hatte, für die Berufung auf das Dienstgeberhaftungsprivileg nicht aus; der Verursacher des Unfalls muss vielmehr auch in Ausübung dieser Funktion tätig gewesen sein.