§ 4 DHG, § 896 ABGB - Verletzt ein im internationalen Frachtverkehr eingesetzter Kraftfahrer zollrechtliche Vorschriften, wird daraufhin die auftraggebende Spedition vom Zollamt als einer von mehreren Zollschuldnern zur Entrichtung eines Strafzolls und der Einfuhrumsatzsteuer samt Abgabenerhöhung verpflichtet und verrechnet diese sodann den „Schaden“ an den Arbeitgeber des Kraftfahrers als Auftragnehmer (und weiteren solidarisch haftenden potenziellen Zollschuldner) weiter, liegt ein Fall des § 4 DHG und kein Eigenschaden iSd § 2 DHG vor. Der Arbeitgeber kann sich daher für die der Spedition geleistete Zahlung nur dann beim Arbeitnehmer regressieren, wenn er im (zuvor eingeholten) Einverständnis mit dem Arbeitnehmer oder aufgrund eines rechtskräftigen Urteils geleistet hat.