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Haftung für Kassenfehlbeträge - kein Anspruch auf Auszahlung von Plusdifferenzen

DienstnehmerhaftungARD 6008/5/2009 Heft 6008 v. 1.12.2009

OLG Wien 27. 5. 2009, 9 Ra 47/09m

in Bestätigung von ASG Wien 18. 11. 2008, 11 Cga 100/08t, ARD 5943/2/2009

§ 2 DHG, § 879 ABGB - Die Vereinbarung einer von einem Verschulden unabhängigen Haftung des Arbeitnehmers für einen Inventurabgang oder für ein Kassenmanko ist sittenwidrig und daher rechtsunwirksam (vgl OGH 17. 3. 1981, 4 Ob 20/81, ARD 3382/3/82). Die gleichzeitig vereinbarte Aufrechnung allfälliger Plusdifferenzen mit Minusdifferenzen und Nichtauszahlung von Plusdifferenzen verstößt jedoch nicht gegen die guten Sitten. Dies würde nämlich bedeuten, dass aufgrund der Sittenwidrigkeit von Vereinbarungen über eine verschuldensunabhängige Haftung des Arbeitnehmers für ein Kassenmanko der Arbeitgeber das wirtschaftliche Risiko für ein Kassenmanko trägt, ihm aber gleichzeitig eine Plusdifferenz nicht zugute kommt. Von einer sittenwidrigen Verschiebung des Unternehmerrisikos auf den wirtschaftlich schwächeren Arbeitnehmer ist daher bezogen auf die Nichtauszahlung von Plusdifferenzen nicht auszugehen. (Revision unzulässig)

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