§ 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG - Bei einer Sängerin und Jodlerin, die auch selbst komponierte und getextete Werke vorträgt, kann nicht von zwei unterschiedlichen typischen Berufsbildern als Sängerin einerseits und als Komponistin und Texterin andererseits gesprochen werden. Vielmehr liegt nicht nur eine einheitliche Einkunftsquelle vor, sondern auch ein Berufsbild, von dem nicht von vornherein gesagt werden kann, dass dessen materieller Schwerpunkt nach der Verkehrsauffassung außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers liegt. In einem solchen Fall bildet die zeitliche Komponente ein geeignetes Kriterium, den Mittelpunkt der musikalischen Tätigkeit zu bestimmen.