§ 43, § 45 Abs 1 Stmk GemO - Fällt die Entlassung von Gemeindebediensteten nach der anzuwendenden Gemeindeordnung (hier: Stmk GemO) in die Kompetenz des Gemeinderates, ist eine vom Bürgermeister ohne entsprechenden Beschluss des Gemeinderates ausgesprochene Entlassung unwirksam. Eine Sanierung der fehlerhaften Entlassung durch deren nachträgliche Genehmigung durch den Gemeinderat (selbst wenn diese noch am selben Tag erfolgen sollte) kommt nicht in Betracht.