§ 20 AngG, § 97 Abs 1 Z 22 ArbVG - Betriebsvereinbarungen nach § 97 Abs 1 Z 22 ArbVG können auch Regelungen über Kündigungstermine enthalten. Sieht eine BV vor, dass das Dienstverhältnis von beiden Seiten zum Ende eines jeden Kalendermonats unter Einhaltung der im AngG vorgesehenen Kündigungsfristen aufgelöst werden kann, machen die BV-Parteien nur von der in § 20 Abs 3 AngG vom Gesetzgeber eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, zu vereinbaren, dass die Kündigungsfrist am 15. oder Letzten eines jeden Monats endet. Eine Einschränkung dahin, dass sich diese Regelung nur auf Einzelvereinbarungen beziehe, lässt sich dem Gesetzestext nicht entnehmen.