Verordnung des BMASK für die befristete Beschäftigung von Ausländern im Wintertourismus
BGBl II 2009/360, ausgegeben am 12. 11. 2009
Für den Wirtschaftszweig Wintertourismus wird ein Kontingent in der Höhe von insgesamt 6.570 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die einzelnen Bundesländer aufgeteilt. Die im Rahmen dieser Kontingente erteilten Beschäftigungsbewilligungen nach dem AuslBG dürfen nicht nach dem 11. 4. 2010 enden. Bei Schaustellerbetrieben ist eine Geltungsdauer bis 15. 5. 2010 zulässig, wenn die Gesamtdauer der Beschäftigungsbewilligung 24 Wochen nicht überschreitet.