§ 25 Abs 1 Z 1 lit a EStG - Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers (hier: Diplomingenieur), dessen Beteiligung 25 % nicht übersteigt und der auch über keine Sperrminorität verfügt, unterliegen der Kommunalsteuerpflicht, wenn er der Architekten/Ziviltechniker-GmbH nicht die Erbringung einzelner Architekturleistungen schuldet, sondern unter persönlicher Weisungsgebundenheit und Eingliederung in den betrieblichen Organismus gegen regelmäßige Entlohnung seine Arbeitskraft laufend zur Verfügung stellt.