§ 57a ASVG, § 6 BAG - Unabhängig davon, ob es sich um eine reguläre oder eine verkürzte Lehrzeit handelt, sind die KrV-Beiträge für den Lehrling erst nach Ablauf von 2 Jahren Lehrzeit zu entrichten.
§ 57a ASVG, § 6 BAG - Unabhängig davon, ob es sich um eine reguläre oder eine verkürzte Lehrzeit handelt, sind die KrV-Beiträge für den Lehrling erst nach Ablauf von 2 Jahren Lehrzeit zu entrichten.