§ 255 Abs 3 ASVG - Besteht bei einer unter Depressionen leidenden Versicherten ex ante betrachtet nach der Lage am Stichtag mit hoher Wahrscheinlichkeit eine deutlich erhöhte Krankenstandsprognose im Ausmaß von zumindest 8 Wochen jährlich, ist das Bestehen von Invalidität zu bejahen. Dem Zuspruch einer - im Hinblick auf die Möglichkeiten einer erfolgversprechenden medikamentösen Behandlung - befristeten Invaliditätspension steht nicht entgegen, dass diese Behandlungsmöglichkeit auch schon einige Jahre zuvor bestanden hätte, wenn die Versicherte diese Behandlungsmöglichkeiten aber von selbst nicht erkennen konnte.