§ 97 Abs 1 Z 18 ArbVG, Pensionszuschussordnung des ÖGB - In der Formulierung einer Betriebsvereinbarung über einen betrieblichen Pensionszuschuss, dieser werde nur „nach Maßgabe der vorhandenen Mittel“ gewährt, ist kein allgemeiner Widerrufsvorbehalt zu sehen, sodass der Arbeitgeber (hier: der ÖGB) selbst bei einer massiven Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage nicht zur einseitigen Einstellung der Pensionszahlungen berechtigt ist. Die Vereinbarung eines Widerrufs muss so formuliert sein, dass der Arbeitnehmer keinen Zweifel darüber haben kann, unter welchen konkreten Umständen der Arbeitgeber zu welcher Maßnahme (Einstellung, Kürzung oder Aussetzung der Leistung) berechtigt ist.