§ 20 Abs 2 AngG - Auch wenn sich der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber wendet und darum ersucht, sofort gekündigt zu werden, liegt keine einvernehmliche Auflösung, sondern eine Arbeitgeberkündigung vor, wenn daraufhin beide Seiten ein vom Arbeitgeber aufgesetztes Schreiben unterfertigen, in dem dieser dem Arbeitnehmer mitteilt, dass das „Dienstverhältnis mit 16. 10. 2003 gelöst“ wird und die „Kündigungsfrist in beiderseitigem Einvernehmen mit 14 Tagen festgelegt (Ende Oktober 2003)“ wird.