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Rückzahlungspflicht umfasst auch Familienzuschläge

ArbeitslosenlversicherungARD 6000/12/2009 Heft 6000 v. 3.11.2009

VwGH 26. 11. 2008, 2008/08/0032

§ 20 Abs 2 AlVG - Das Arbeitslosengeld besteht aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag. Gemäß § 20 Abs 2 AlVG sind Familienzuschlägefür Kinder und Enkel, Stiefkinder, Wahlkinder und Pflegekinder zu gewähren, wenn der Arbeitslose zum Unterhalt des jeweiligen Angehörigen tatsächlich wesentlich beiträgt und für diesen ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht“.

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