§ 8, § 66a AlVG, § 255 ASVG - Die Zuerkennung einer dauernden Invaliditätspension bedeutet keineswegs zwingend, dass der Versicherte auf Dauer nicht arbeitsfähig und damit auch nicht leistungsberechtigt iSd §§ 7 f AlVG ist. Ist der Bezieher einer Invaliditätspension während einer Strafhaft seiner Arbeitspflicht gemäß § 44 Strafvollzugsgesetz nachkommen, ist davon auszugehen, dass er tatsächlich arbeitsfähig war, sodass es nicht verfassungswidrig ist, dass er für den Zeitraum dieser Beschäftigung Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zu entrichten hat. Der Gesetzgeber ist keineswegs verhalten, eine Ausnahmeregelung von der Arbeitslosenversicherungspflicht für Bezieher einer Invaliditätspension vorzusehen.