Erlass des BMF vom 1. 9. 2009, BMF-010219/0220-VI/4/2009 (USt-Protokoll 2009)
Ein Handelsvertreter überlässt einem Branchenkollegen gegen Kostenersatz seinen im Anlagevermögen befindlichen, nicht zum Vorsteuerabzug nach § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG berechtigenden Pkw.
Nach der Judikatur des VwGH (VwGH 27. 8. 2008, 2006/15/0127) ist die Normierung des § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG, wonach Leistungen, die iZm der Anschaffung von Pkw stehen, nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten, als bloße Vorsteuerausschlussbestimmung zu interpretieren. Da § 6 Abs 1 Z 26 UStG die Weiterveräußerung von Gegenständen, die von einer Vorsteuerausschlussbestimmung erfasst sind, befreit, ist dieser Bestimmung vor dem Hintergrund des EU-Rechts die Bedeutung beizumessen, dass sie auch die Weiterveräußerung der unter § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG 1994 fallenden Pkw und Kombi von der Steuer befreit.