§ 358 Abs 3 ASVG - Hat ein Versicherter bereits im Jahr 1992 in einem Formularvordruck des HVSVT zur Erfassung der Versicherungszeiten vor dem 1. 1. 1972 sein Geburtsdatum mit 5. 7. 1952 angegeben, hat die Pensionsversicherungsanstalt in weiterer Folge von diesem Geburtsdatum des Versicherten auszugehen, auch wenn dieses im Jahr 2002 mit Urteil eines türkischen Gerichts auf 5. 7. 1950 richtiggestellt wird. Sowohl die an der Absicht des historischen Gesetzgebers als auch die am Zweck der Regelung orientierte Auslegung des § 358 Abs 3 ASVG ergibt, dass jedenfalls in diesem Fall die Angabe des Geburtsdatums im Formular auf Feststellung von Pensionsversicherungszeiten als relevante „erste Angabe“ iSd § 358 Abs 3 ASVG anzusehen ist.