§ 105, § 563 Abs 3 ASVG - Für Pensionsbezieher, deren Pensionsanspruch schon vor dem 31. 12. 1996 begründet wurde und seitdem aufrecht ist, gebührt im Sterbemonat keine Pensionsleistung mehr, weil dieser Anspruch auf den aliquoten Teil der Leistung durch eine (einmalige) Vorschusszahlung spätestens am 1. 1. 1997 in der Höhe der für Dezember 1996 ausgezahlten Altpension pauschaliert abgegolten worden ist.