vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Keine Pensionssonderzahlung zu Altpensionen bei Tod im April bzw September

SozialversicherungARD 5987/8/2009 Heft 5987 v. 15.9.2009

§ 105, § 563 Abs 3 ASVG - Für Pensionsbezieher, deren Pensionsanspruch schon vor dem 31. 12. 1996 begründet wurde und seitdem aufrecht ist, gebührt im Sterbemonat keine Pensionsleistung mehr, weil dieser Anspruch auf den aliquoten Teil der Leistung durch eine (einmalige) Vorschusszahlung spätestens am 1. 1. 1997 in der Höhe der für Dezember 1996 ausgezahlten Altpension pauschaliert abgegolten worden ist.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte