§ 1 AngG - Besteht die Aufgabe einer Arbeitnehmerin darin, eintreffende Schulungsteilnehmer zu empfangen, sie an zuständige Mitarbeiter weiterzuleiten bzw in die Schulungsräumlichkeiten zu führen sowie die Teilnehmer mit Getränken und Seminarunterlagen zu versorgen, sind darin keine höheren, nicht kaufmännischen Dienste zu sehen, die eine Angestellteneigenschaft begründen könnten.