§ 51 ASGG, §§ 509 ff, § 1120 ABGB - Wird eine Liegenschaft veräußert und gleichzeitig dem bisherigen Eigentümer ein Fruchtgenussrecht an der Liegenschaft eingeräumt, ist der Fruchtnießer als Arbeitgeber des Hausbesorgers anzusehen. Damit ist aber auch nur der Fruchtnießer (und nicht der neue Liegenschaftseigentümer) für den vom Hausbesorger eingeklagten Zahlungsanspruch aus dem Dienstverhältnis passiv klagslegitimiert.