§ 27 Z 1 AngG - Nimmt eine für die Betreuung eines Buffets verantwortliche Arbeitnehmerin noch vor Dienstschluss Lebensmittel im Wert von rund € 3,- an sich, ohne die Ware entsprechend den klaren Direktiven des Arbeitgebers für den Einkauf von Produkten zum Eigenbedarf sofort zu bezahlen, und versucht sie nach einem entsprechenden Vorhalt durch den Kaufhausdetektiv auch noch, den Diebstahl gegenüber ihrer Vorgesetzten zu vertuschen, rechtfertigt dieses Verhalten selbst bei bisherigem jahrelangen Wohlverhalten der Arbeitnehmerin die Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit.